Für ein Verfahren zählt nicht, wie oft ein Detektor im Mittel richtig liegt. Es zählt, wie wahrscheinlich es ist, dass ausgerechnet dieser markierte Text unerlaubt entstanden ist. Diese Größe hängt zusätzlich davon ab, wie verbreitet unerlaubte Nutzung überhaupt ist, und dafür gibt es bislang nur Schätzungen, die selbst aus Detektorwerten stammen[4]. Der Wert lässt sich also nicht in eine Aussage über den Einzelfall übersetzen.
Das Verwaltungsgericht Kassel hat im Februar 2026 die ungekennzeichnete Nutzung generativer KI in einer Prüfungsleistung als besonders schwere Täuschung gewertet. Tragend war die unterschriebene Eigenständigkeitserklärung, mit der eine Eigenleistung versichert wird, die bei verdeckter KI-Nutzung nicht erbracht wurde. Aufgefallen sind die Arbeiten dabei nicht über ein Detektor-Tool[5]. Wie eine Hochschule einen solchen Fall verfolgt und welche Folgen daraus entstehen, hängt von der jeweiligen Prüfungsordnung und vom Einzelfall ab.
Für Sie folgt daraus etwas Praktisches. Was Sie belegen können, ist nicht die Abwesenheit einer Maschine, sondern die Anwesenheit Ihrer eigenen Arbeit: Zwischenstände, Notizen, Literaturauszüge, die Versionsgeschichte Ihres Dokuments. Wie Sie das aufbereiten, wenn ein Vorwurf im Raum steht, beschreibt der Leitfaden zum KI-Vorwurf.
Diese Seite gibt keine Rechtsberatung. Sie ordnet ein, was ein Messwert leisten kann und was nicht.